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Verfasst am 14.06.2018 um 12:12 Uhr

Kein Mindestlohn in Werkstätten für behinderte Menschen

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Entscheidung des ArbG Kiel vom 19.06.2015, Az. 2 Ca 165a/15

Menschen mit Behinderung, die in Behindertenwerkstätten tätig sind, stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis, welches ein Austauschverhältnis zwischen weisungsgebundener Arbeit und Vergütung ist, kommt in einem Werkstattverhältnis als maßgeblicher zusätzlicher Aspekt noch die Betreuung und Anleitung des schwerbehinderten Menschen hinzu.Eine Werkstatt für behinderte Menschen ist gem. § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine Einrichtung zur Teilnahme behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in dasselbige.Das Vertragsverhältnis dient der Erhaltung und/oder Entwicklung zur persönlichen Leistungs- und/oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen und stellt gleichzeitig ein Angebot für behinderte Menschen zur Beschäftigung dar.Das Mindestlohngesetz findet gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG Anwendung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und setzt den allgemeinen arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff voraus.

Danach können arbeitnehmerähnliche Personen keinen Mindestlohn beanspruchen. Entscheidend gegen eine Erstreckung auf arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse spricht die in § 138 Abs. 2 SGB IX enthaltene eigenständige Vergütungsregelung für in Werkstätten für behinderte Menschen Tätige.Diese Regelung wäre ohne Anwendungsbereich, wenn Werkstattverhältnisse unter § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG fielen. Insoweit beinhaltet § 138 Abs. 2 SGB IX eine speziellere Regelung. Darüber hinaus soll der gesetzliche Mindestlohn Arbeitnehmer von Niedriglöhnen schützen und existenzsichernde Arbeitsentgelte sichern. Dies setzt allerdings reguläre Austauschverhältnisse zwischen Arbeitsleistung und Entgelt voraus.Da für ein Werkstattverhältnis die soziale Betreuung und Anleitung von entscheidender Bedeutung ist, muss dieser Aspekt bei der Findung der angemessenen Vergütung für schwerbehinderte Menschen und Werkstätten berücksichtigt werden.